Fußball schauen am Arbeitsplatz – So machst du’s richtig
Die nächsten vier Wochen bedeuten für so manchen Österreicher und manche Österreicherin Ausnahmezustand – Hannah leistet Hilfestellung
Den Auftakt zur Fußball Europameisterschaft bildet das heutige Eröffnungsspiel Frankreich gegen Rumänien im Stade de France in Paris. Sehr zum Vorteil für die meisten berufstätigen Fußballfans beginnt dieses Spiel erst um 21.00 Uhr.
Doch wie sieht es aus wenn eine Partie nicht am Wochenende und nicht abends ausgetragen wird, wie es zum Beispiel am 16. Juni bei England gegen Wales der Fall ist, oder man im Gastgewerbe tätig ist wo es bekanntlich keinen freien Sonntag gibt? Kann einem der Arbeitgeber verbieten zwischendurch Onlineergebnisse aufzurufen, oder mal eben den Livestream zu verfolgen? Welche arbeitsrechtlichen Folgen können dadurch passieren? Kann man tatsächlich den Job verlieren, nur weil man ein eifriger Fan ist?
Laut AK-Arbeitsrechtsexpertin Jasmin Haindl wäre die optimalste Lösung, bereits im Vorfeld eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Klingt einleuchtend.
Grundlegend ist Fernsehen wohl kaum Bestandteil eines Arbeitsvertrages, daher nicht erlaubt. Einfach einen Fernseher aufstellen und losjubeln ist also keine gute Lösung, da man sonst laut Haindl eine Verwarnung und im schlimmsten Fall sogar eine Entlassung riskiert.
Ist man nun zum Beispiel im Gastgewerbe tätig, so gilt ein kurzes Mitschauen als erlaubt wenn das Fernsehgerät sowieso läuft und der Service deshalb nicht zu kurz kommt.
Ein in Gaststätten vielgenutztes Medium ist auch das Radio. Hier gilt selbiges wie für den Fernseher, ist es im Betrieb prinzipiell gestattet darf man im Hintergrund ein Fußballspiel laufen lassen und dies verfolgen, natürlich auch wieder nur ohne negativen Einfluss auf die Arbeitsleistung.
Diese Ansichten kann man grundlegend auch so fürs Büro übernehmen. Ist die Nutzung grundsätzlich erlaubt, werden andere Kollegen oder Kunden nicht gestört dadurch und leidet die Leistung nicht, kann man ruhig mal einen Blick riskieren oder die Ohren spitzen.
Fürs nachsehen von einzelnen Online-Ergebnissen gilt: Wenn die Privatnutzung des Internets im Betrieb erlaubt ist, so auch – a maiore ad minus – das Abrufen von Spielergebnissen.
Das Verfolgen eines gesamten Spiels wird allerdings als problematisch angesehen, da bei einer Matchdauer von mindestens 90 Minuten wohl kaum ausreichende Arbeitsleistung erbracht werden könne.
Manch einer denkt sich bestimmt: „Na dann nehm ich mir doch einfach einen Tag frei“. Hierbei muss man allerdings bedenken, dass Urlaub niemals einseitig angetreten werden kann, sondern immer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vereinbart werden muss. Beschließt man doch auf eigene Faust der Arbeit fernzubleiben, könnte man sich dadurch ein Eigentor in Form einer fristlosen Entlassung schießen.
Dass Bierkonsum und Fußball schauen seit jeher mit einhergehen, ist nun wirklich kein Geheimnis. Am Arbeitsplatz gilt allerdings mal abzuwarten und Tee zu trinken und sich nochmal beim Arbeitgeber erkundigen, ob dies gestattet ist, beziehungsweise ob es diesbezüglich eine geltende Betriebsvereinbarung gibt. Wenn es ein Konsumverbot geben sollte, bezieht sich dies auf den ganzen Arbeitstag, Pausen miteinbezogen!
Und auch wenn es noch so lieb gemeint ist, dass ihr das Team eures Herzen nicht nur innerlich anhimmelt, sondern dies offen in die Welt hinaustragen wollt mit Shirt, Schal und Flagge bepackt, gilt auch hier: Man muss sich an die Richtlinien des Betriebes halten! Ihr wärt wahrscheinlich auch nicht sonderlich begeistert wenn ihr ein ernstes finanzielles Problem mit eurem Bankberater besprechen müsstet und euch dieser grölend im rot-weiss-rot Trikot entgegenkommt.
Abschließend kann man sagen, dass einmal kurz nachsehen nicht gleich zur Entlassung führen wird, sondern nur dann ein ernsthafter Entlassungsgrund vorliegt, wenn es sich um einen massiven Verstoß handelt, oder man schon des öfteren abgemahnt wurde und sich viele kleine Ausrutscher gehäuft haben.
Mehr von Hannah auf ihrem Blog: einfachhannah.com
Siehe auch: AK Oberösterreich – Fußball-EM und Arbeitsrecht
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